Präambel
Wir liefern an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen
des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen nur zu den
nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen. Die Geltung anderer
Bedingungen – insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers - setzt unsere ausdrückliche
schriftliche Bestätigung (§ 1a, Satz 5) voraus.
§ 1 Angebot und Annahme
a) Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge sind für uns erst verbindlich, wenn und soweit wir sie schriftlich bestätigt oder mit deren Ausführung begonnen haben. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen und Garantien unserer Angestellten - ausgenommen Organe, Prokuristen und Generalbevollmächtigte (entsprechende Ausweisung vorausgesetzt) - im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Der Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis bedarf ebenfalls der Schriftform. Die Schriftform wird stets durch Telefax und e-mail gewahrt. Es gelten die INCOTERMS in ihrer jeweils geltenden aktuellen Fassung.
b) Ergänzende
Klauseln zur Warenbezeichnung wie "circa", "wie bereits
geliefert", "wie gehabt" oder ähnliche Zusätze in unseren Angeboten
beziehen sich ausschließlich auf die Qualität oder Quantität der Ware, nicht
aber auf den Preis. Solche Angaben in Bestellungen des Käufers werden von uns
entsprechend verstanden.
c) Unsere Mengenangaben
sind ungefähr. Für den Fall der Lieferung in Aufsetz- oder fest verbundenen
Tanks sowie in Silofahrzeugen gelten Abweichungen von +/- 10% der vereinbarten
Menge als vertragsgemäß. Solche Mengenabweichungen mindern bzw. erhöhen den vereinbarten
Kaufpreis entsprechend.
§ 2 Kaufpreis und Zahlung
a) Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, insbesondere unter Berücksichtigung des jeweiligen Lieferortes. Sie werden aufgrund der von uns oder unserem Vorlieferanten festgestellten Mengen bzw. Gewichte berechnet, es sei denn der Empfänger ermittelt diese mit geeichten Waagen und die Ware wurde auf unsere Gefahr transportiert; dann sind dessen Feststellungen für die Preisberechnung maßgeblich.
b) Der
Kaufpreis ist fällig netto Kasse bei Lieferung der Ware, soweit nichts anderes
schriftlich (§ 1a, Satz 5) vereinbart ist.
c) Bei
Überschreitung der Fälligkeit können wir Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz berechnen.
d) Im Falle des
Verzuges berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz sowie zusätzlich eine Pauschale in Höhe von 40,- Euro. Wir behalten
uns vor, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
e) Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber und bei entsprechender Vereinbarung angenommen. Bankübliche Spesen des Zahlungsverkehrs gehen zu Lasten des Käufers.
f) Das Recht zur Zurückbehaltung und Aufrechnung steht dem Käufer nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, sie auf demselben Vertragsverhältnis mit uns beruhen/oder ihn nach § 320 BGB zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden.
g) Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,
insbesondere seine Zahlungen einstellt oder wenn ein Scheck nicht eingelöst
wird, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit
in Frage stellen, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld mit Ausnahme der
verjährten Forderungen fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks/Wechsel
angenommen haben. Wir sind außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen
zu verlangen. Ferner können wir weitere Lieferungen, nicht nur aus dem
jeweiligen, sondern auch aus anderen Verträgen ganz oder teilweise zurückhalten
oder ablehnen und die sofortige Barzahlung aller Lieferungen verlangen.
§ 3 Lieferung
a) Die vereinbarten Lieferfristen und -termine gelten stets als ungefähr, wenn nicht ein fester Termin ausdrücklich als solcher schriftlich (§ 1a, Satz 5) vereinbart wurde.
b) Bei
Lieferungen, die unseren Betrieb nicht berühren (Streckengeschäfte), sind Liefertermin
und -frist eingehalten, wenn die Ware die Lieferstelle so rechtzeitig verlässt,
dass bei üblicher Transportzeit die Lieferung rechtzeitig beim Empfänger
eintrifft.
c) Ereignisse
höherer Gewalt - wozu auch öffentlich-rechtliche Beschränkungen sowie Streik
und Aussperrung gehören - berechtigen uns, vom Vertrage zurückzutreten.
Schadenersatz wegen Pflichtverletzung ist in solchen Fällen ausgeschlossen. Dies
gilt auch bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Vorlieferanten, die wir nicht verschuldet haben. Wir informieren den Käufer unverzüglich über solche Ereignisse.
d) Wir haften nicht bei
Unmöglichkeit oder Verzögerung der Erfüllung von Lieferverpflichtungen, wenn
und soweit die Unmöglichkeit oder Verzögerung auf vom Käufer veranlassten
Umständen, insbesondere darauf beruhen, dass er seine öffentlich-rechtlichen
Verpflichtungen im Zusammenhang mit der europäischen VO (EG) Nr. 1907/2006
(REACH-Verordnung) in der jeweils gültigen Fassung erfüllt.
§ 4 Versenden und Annahme
a) Die Gefahren des Transports ab Lieferstelle gehen stets zu Lasten des Käufers, auch bei frachtfreien Lieferungen bzw. Lieferungen frei Haus.
b) Holt der
Käufer die Ware an der Lieferstelle ab, muss er bzw. sein Beauftragter das
Fahrzeug beladen und die gesetzlichen Vorschriften insbesondere bzgl. des Gefahrguttransports
beachten.
c) Für das
Abladen und Einlagern der Ware ist in jedem Fall der Käufer verantwortlich.
d) Bei
Lieferungen in Tankfahrzeugen und Aufsetztanks hat der Käufer für einen
einwandfreien technischen Zustand seiner Tanks oder sonstigen Lagerbehälter zu
sorgen und den Anschluss der Abfüllleitungen an sein Aufnahmesystem in eigener
Verantwortung zu veranlassen sowie ggf. den Empfänger entsprechend zu
verpflichten. Unsere Verpflichtung beschränkt sich auf die Bedienung der fahrzeugeigenen
Einrichtungen.
e) Soweit
unsere Mitarbeiter in den Fällen der vorstehenden Absätze b) bis d) beim
Abladen bzw. Abtanken behilflich sind, handeln sie auf das alleinige Risiko des
Käufers und nicht als unsere Erfüllungsgehilfen. Kosten aus Stand- und Wartezeiten
gehen zu Lasten des Käufers.
§ 5 Verpackung
a) Sofern wir in Leihverpackungen liefern, sind diese spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eintreffen beim Käufer von diesem in entleertem, einwandfreiem Zustand auf seine Rechnung und sein Risiko an uns zurückzusenden oder ggf. frei unserem Fahrzeug gegen Empfangsbestätigung zurückzugeben.
b) Kommt der
Käufer der unter a) genannten Verpflichtung nicht fristgemäß nach, sind wir
berechtigt, für die über 30 Tage hinausgehende Zeit ein angemessenes Entgelt zu
berechnen und nach erfolgloser Fristsetzung zur Rückgabe unter Anrechnung des
vorgenannten Entgelts den Wiederbeschaffungspreis zu verlangen.
c) Auf
Verpackungen angebrachte Kennzeichen dürfen nicht entfernt werden.
Leihverpackung darf weder vertauscht noch wieder befüllt werden. Der Käufer
trägt das Risiko von Wertminderungen, des Vertauschens und des Verlustes. Maßgebend
ist der Eingangsbefund in unserem Betrieb. Die Verwendung der Leihverpackung
als Lagerbehälter oder ihre Weitergabe an Dritte ist unzulässig, soweit dies
nicht vorher schriftlich (§ 1a, Satz 5) vereinbart ist.
d) Kesselwagen
hat der Käufer in eigener Verantwortung unverzüglich zu entleeren und an uns
oder die angegebene Anschrift in ordnungsgemäßem Zustand zurückzusenden. Gerät
er mit der Rücksendung in Verzug, gehen die verzugsbedingten Kosten des
Kesselwagens zu seinen Lasten.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
a) Das Eigentum an der Ware (Vorbehaltsware) geht erst mit restloser Bezahlung des Kaufpreises und aller anderen, auch der künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit uns, auf den Käufer über. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.
b) Solange der
Käufer seine Verbindlichkeiten uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt, ist er zur
Weiterverwendung der Vorbehaltsware im üblichen Geschäftsgang unter der Bedingung
befugt, dass seine Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß $ 6 Buchstabe e) auf uns
übergehen.
c) Falls der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nach erneuter Fristsetzung nicht nachkommt, sind wir berechtigt, ohne weiterer Fristsetzung sowie ohne Rücktrittserklärung die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
d) Eine Be-
oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns, ohne uns zu verpflichten.
Wir gelten als Hersteller i. S. d. § 950 BGB und erwerben Eigentum an den
Zwischen- und Endprodukten im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware
zu den Rechnungswerten fremder Waren; der Käufer verwahrt sie insoweit für uns
treuhänderisch und unentgeltlich. Das gleiche gilt bei Verbindung oder Vermischung
i. S. d. §§ 947, 948 BGB von Vorbehaltsware mit fremden Waren.
e) Der Käufer
tritt hiermit die durch Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden
Ansprüche gegen Dritte zur Sicherung aller unserer Forderungen an uns ab.
Veräußert der Käufer Ware, an der wir gemäß § 6 Buchstabe d) anteiliges Eigentum
haben, so tritt er uns die Ansprüche gegen die Dritten zum entsprechenden
Teilbetrag ab. Verwendet der Käufer die Vorbehaltsware im Rahmen eines Werk-
oder ähnlichen Vertrages, so tritt er die entsprechende Forderung an uns ab.
f) Der Käufer
ist bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang zur Einziehung der Forderungen aus einer
Weiterverwendung der Vorbehaltsware ermächtigt. Werden uns Tatsachen bekannt, die
auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Käufers hinweisen, so hat der
Käufer auf unser Verlangen die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen, sich
jeder Verfügung über die Forderungen zu enthalten, uns alle erforderlichen
Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und die an
uns abgetretenen Forderungen zu geben sowie die Unterlagen zur Geltendmachung
der abgetretenen Forderungen auszuhändigen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware
und die abgetretenen Forderungen sind uns unverzüglich mitzuteilen.
g) Übersteigt der Wert
der uns zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den Käufer um mehr
als 50%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von
Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet.
§ 7 Haftung für Sachmängel
a) Die geschuldeten inneren und äußeren Eigenschaften der Ware bestimmen sich nach den vereinbarten Spezifikationen, mangels solcher nach unseren Produktbeschreibungen, Kennzeichnungen und Spezifikationen, mangels solcher nach Übung und Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen und ähnliche Regelwerke, Angaben in Sicherheitsdatenblättern, Angaben zur Verwendbarkeit der Waren und Aussagen in Werbemitteln sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen. Insbesondere stellen einschlägig identifizierte Verwendungen nach der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 weder eine Vereinbarung einer entsprechenden vertraglichen Beschaffenheit noch eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung dar.
b) Wird der Käufer von uns beraten, erfolgt dies nach bestem Wissen. Jegliche Haftung für uns ist ausgeschlossen. Der Käufer ist zur Prüfung der gelieferten Ware auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke selbst verantwortlich.
c) Für die
Untersuchung der Ware und Anzeige von Mängeln gelten die gesetzlichen
Vorschriften wie z.B. § 377 HGB mit der Maßgabe, dass der Käufer uns Mängel der
Ware schriftlich (§ 1a, Satz 5) anzuzeigen hat. Wird die Ware in Versandstücken
geliefert, so hat er zusätzlich die Etikettierung eines jeden einzelnen
Versandstückes auf Übereinstimmung mit der Bestellung zu überprüfen. Außerdem
hat er sich vor dem Abtanken durch Probenahme nach den handelsüblichen
Gepflogenheiten von der vertragsgemäßen Beschaffenheit der Ware zu überzeugen.
d) Bei
berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel
beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen
oder Verweigerung der Nacherfüllung stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte
zu. Ist der Mangel nicht erheblich und/oder ist die Ware bereits veräußert,
verarbeitet oder umgestaltet, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.
e) Weitere Ansprüche sind
nach Maßgabe des § 8 ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz
von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden).
§ 8 Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung
a) Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir - auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen - nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist unsere Haftung, auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.
b) Diese
Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche
Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in
Fällen unserer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit
wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben.
Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
c) Soweit nichts anderes
vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus
Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware und unseren sonstigen
Leistungen entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Davon unberührt
bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen
Pflichtverletzungen, schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers
und der Gesundheit.
§ 9 REACH
Gibt der Käufer uns eine Verwendung gemäß Artikel 37.2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-Verordnung) bekannt, die eine Aktualisierung der Registrierung oder des Stoffsicherheitsberichtes erforderlich macht oder die eine andere Verpflichtung nach der REACH Verordnung auslöst, trägt der Käufer alle nachweisbaren Aufwendungen. Wir haften nicht für Lieferverzögerungen, die durch die Bekanntgabe dieser Verwendung und die Erfüllung der entsprechenden Verpflichtungen nach der REACH-Verordnung durch uns entstehen. Sollte es aus Gründen des Gesundheits- oder Umweltschutzes nicht möglich sein, diese Verwendung als identifizierte Verwendung einzubeziehen und sollte der Käufer entgegen unserem Rat beabsichtigen, die Ware in der Weise zu nutzen, von der wir abgeraten haben, können wir vom Vertrag zurücktreten. Irgendwelche Rechte gegen uns kann der Käufer aus den vorstehenden Regeln nicht herleiten.
§ 10 Datenschutz
Der Anbieter erhebt und speichert die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten des Kunden. Bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kunden beachtet der Anbieter die gesetzlichen Bestimmungen. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der im Online-Portal abrufbaren Datenschutzerklärungen unter www.dr-wieland.com. Der Kunde erhält auf Anforderung jederzeit Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.
§ 11 Geheimhaltung
Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vorschrift sind alle verkörperten oder mündlichen Informationen und Daten, wie beispielsweise technische oder geschäftliche Daten, Unterlagen oder Kenntnisse sowie Muster, die eine der beiden Parteien im Zusammenhang mit Aufträgen, Angeboten, Projekten erhält, auch ein von Dr. Wieland & Co. GnbH erstelltes und dem Auftragnehmer bereits vor Auftragsannahme zugeleitetes Angebot bzw. zugeleitete Anfrage. Die Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen ausschließlich im Rahmen der Erfüllung dieses Auftrages bzw. Projektes zu verwenden, Dritten nicht zugänglich zu machen bzw. sie nur denjenigen ihrer Mitarbeiter zugänglich zu machen, die diese im Rahmen dieses Auftrages bzw. Projektes benötigen und die zu einer dieser Vereinbarung entsprechenden Geheimhaltung verpflichtet sind, soweit sie nicht auf Grund ihres Arbeitsvertrages ohnehin einer generellen Geheimhaltungs-verpflichtung unterliegen, geheim zu halten, dabei die gleiche Sorgfalt wie hinsichtlich eigener Informationen von ähnlicher Bedeutung anzuwenden, mindestens jedoch ein angemessenes Maß an Sorgfalt. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für vertrauliche Informationen, die öffentlich zugänglich sind oder werden, ohne dass eine der Parteien dies zu vertreten hat. Diese Verpflichtung gilt ebenfalls nicht für vertrauliche Informationen, die aufgrund einer bindenden behördlichen oder richterlichen Anordnung oder zwingender rechtlicher Vorschriften zu offenbaren sind, vorausgesetzt, dass die Vertragspartner über die jeweilige Offenlegung rechtzeitig vorher schriftlich informiert wurden und die Parteien zuvor alle rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft haben, um eine Offenlegung zu verhindern. Die Parteien können innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Auftrages bzw. Projektes voneinander verlangen, dass vertrauliche Informationen in verkörperter und/oder elektronischer Form unverzüglich zurückgegeben oder vernichtet werden. Dies gilt jedoch nur für solche Informationen, die nicht in dem von Dr. Wieland & Co. GnbH an den Auftraggeber übergebenen Leistungspaket enthalten sind. Alle für die Erstellung des Leistungspaketes verarbeiteten Informationen werden von Dr. Wieland & Co. GnbH im Rahmen der gesetzlichen Mindestaufbewahrungsfrist aufbewahrt. Die Parteien verpflichten sich, die Vernichtung vertraulicher Informationen binnen vier Wochen nach Zugang der entsprechenden Aufforderung schriftlich zu bestätigen.
§ 12 Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, salvatorische Klausel
a) Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn, unser Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz von uns zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.
b) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN‐Kaufrechts in der jeweils geltenden Fassung (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge für den internationalen Warenkauf CISG vom 11. April 1980).
c) Sollten einzelne der vorstehenden Klauseln ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
d) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
e) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.